Kinderschutzkonzept
LTKjugend-Kinderschutzkonzept mit eigener Homepage beim Thüringer NarrenTreff
Am 18. Juni 2024 fand der Thüringer NarrenTreff statt, eine Veranstaltung, die sich intensiv mit dem Thema der Erstellung eines Kinderschutzkonzeptes in Vereinen beschäftigte. Außerdem stellte die Landesjugendleiterin Lisa Bauer die neue (Unter-)Homepage zum...
Lisa Bauer
Kinderschutzbeauftragte
Rudolf-Breitscheid-Straße 16
07629 Hermsdorf
✆ 0152-22692672
✉ E-Mail
Unser Engagement und unsere Vision
Als LTKjugend und Landesverband Thüringer Karnevalvereine e.V. haben wir uns dem Schutz und Wohlergehen unserer jüngsten Mitglieder verschrieben. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern ein fundamentales Anliegen unserer Gemeinschaft. Wir verstehen Kinderschutz als eine zentrale Aufgabe, die tief in unseren Werten verankert ist und das Ziel verfolgt, eine sichere und förderliche Umgebung für alle Kinder zu schaffen.
In enger Zusammenarbeit mit dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport haben wir begonnen, ein umfassendes Kinderschutzkonzept zu entwickeln. Dieses Konzept ist weit mehr als eine formale Richtlinie; es verkörpert ein grundlegendes Versprechen an unsere Kinder und deren Familien und zielt darauf ab, eine Kultur des Vertrauens und der Sicherheit zu etablieren, in der sich jedes Kind sicher und verstanden fühlt.
Die Auftaktveranstaltung am 24. Februar 2024 in Schweina markierte einen wichtigen Meilenstein in dieser Bemühung. Sie brachte Mitglieder aus verschiedenen Vereinen zusammen, um das Konzept vorzustellen, Erwartungen zu klären und die nächsten Schritte zu planen. Dieser Prozess umfasst regelmäßige Schulungen, Austausch von Best Practices und die stetige Anpassung unserer Maßnahmen an die aktuellen Herausforderungen im Kinderschutz.
Unser Ziel ist es, nicht nur auf bestehende Probleme zu reagieren, sondern proaktiv Maßnahmen zu ergreifen, die das Wohlergehen aller Kinder gewährleisten. Durch die Implementierung eines durchdachten Kinderschutzkonzepts wollen wir sicherstellen, dass unsere Karnevalsvereine Orte sind, an denen Kinder und Jugendliche nicht nur Spaß haben und sich entfalten können, sondern wo sie vor allem sicher sind sowie Schutz und Hilfe finden.
Podcast-Reihe
Online-Sprechstunde
Jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat (14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) bietet die Geschäftsstelle des Landesbeauftragten für Kinderschutz im Freistaat Thüringen in Kooperation mit der Expertise eines Kinder- und Jugendschutzdienstes eine kostenlose Online-Sprechstunde an. In dieser können konkrete Fragen rund um die Erarbeitung und Umsetzung von Schutzprozessen und -konzepten gestellt werden. Eine vorherige Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Veranstaltung ist geöffnet für alle, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Downloads
Leitfaden Erweiterte Führungszeugnisse im Ehrenamt und Nebenamt
Präsentation des Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Leitlinien Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 2012
Falter Kinderrechte mit Spielideen/Quizkarte
Handreichung „Schritt für Schritt zum Kinderschutzkonzept“
– in der Jugendarbeit
– in Vereinen und (Jugend)Verbänden
Präsentation des Jugendamtes des Landkreis Eichsfeld
Präsentation des Landessportbund beim Thürnger NarrenTreff
»Safe Sport« Schutz von Kindern und Jugendlichen im organsierten Sport in Deutschland
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Kinderschutzkonzept?
Ein Kinderschutzkonzept ist ein systematischer Plan, der darauf abzielt, Kinder und Jugendliche innerhalb einer Organisation vor Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung zu schützen. Es beinhaltet präventive Maßnahmen und klare Richtlinien, wie im Verdachtsfall, aber auch präventiv zu handeln ist.
Warum ist ein Kinderschutzkonzept wichtig?
Die Statistiken zur Kindesmisshandlung sind alarmierend. Durchschnittlich sind in Deutschland täglich 48 Kinder von sexueller Gewalt betroffen. Ein Kinderschutzkonzept hilft, eine sichere Umgebung zu schaffen, in der die Kinder und Jugendlichen geschützt sind. Zudem gibt die Organisation den Kindern und Jugendlichen, auch den Erziehungsberechtigten, das Gefühl sich sicher zu sein. Ebenso dient das Kinderschutzkonzept den aktiven Betreuungspersonal wie Trainern, Jugendleitern etc., als eine klare Handlungsrichtlinie in besonders gefährdenden bzw. undurchsichtigen Momenten.
Warum brauchen wir ein Kinderschutzkonzept in unserem Verein?
Ein Kinderschutzkonzept ist kein bürokratisches Mittel, sondern ein wichtiges Werkzeug, um sicherzustellen, dass Trainerinnen und Trainer Kindeswohlgefährdungen erkennen können, auch wenn diese außerhalb des Vereinsumfelds auftreten. Es soll helfen, dass Kinder schnell und zielgerichtet Unterstützung erhalten, ähnlich wie ein Erste-Hilfe-Kurs, der niemandem unterstellt, ständig gesundheitliche Probleme zu haben, sondern vorbereitet, um im Ernstfall richtig zu handeln.
Warum sollen Trainerinnen und Trainer Kindeswohlgefährdungen außerhalb des Vereins erkennen können?
Das Recht auf Schutz vor Gewalt, Personensorge und Jugendschutz geht über den eigenen Verantwortungsbereich hinaus und ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft, nicht nur des Jugendamtes.
Missbrauchte oder misshandelte Kinder müssen sich im Durchschnitt acht verschiedenen Personen anvertrauen, bevor ihnen geholfen wird. Unser Ziel ist es, dass Trainerinnen und Trainer bereits beim ersten Anvertrauen in der Lage sind, die richtigen Schritte zu unternehmen und den Kindern zu helfen. Der Verein soll eine familiäre Schutzinsel sein, in der Kinder sich sicher und unterstützt fühlen.
Was sind die Ziele eines Kinderschutzkonzeptes im Karnevalsverein?
Ein Kinderschutzkonzept im Karnevalsverein zielt darauf ab, eine präventive Haltung zu fördern und ein sicheres Umfeld für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Euer Verein sollte nicht nur ein Schutzort sein, sondern auch ein Ort, an dem das Wissen und die Handlungskompetenz im Umgang mit Kinderschutzthemen vermittelt wird.
Was sind die rechtlichen Grundlagen des Kinderschutzes?
Kinderschutz ist durch verschiedene gesetzliche Regelungen abgesichert, darunter Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes und § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Diese Gesetze verpflichten zur Gewährleistung der Sicherheit und des Wohlergehens von Kindern.
Artikel 19 [Schutz vor Gewalt]
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Quelle: beck-online.beck.de
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.
Quelle: gesetze-im-internet.de
Artikel 6 Grundgesetz
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Sind wir gesetzlich verpflichtet, ein Kinderschutzkonzept zu erstellen?
In Thüringen sind aktuell nur bestimmte Einrichtungen wie Kitas und Schulen gesetzlich dazu verpflichtet, ein Kinderschutzkonzept zu haben. Für Vereine ist es derzeit nicht verpflichtend, könnte aber zukünftig für die Gewährung staatlicher Förderungen erforderlich sein. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist es jedoch im Interesse aller, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, solche Konzepte zu entwickeln, um das Wohl der ihnen anvertrauten Kinder, Jugendlichen und junger Erwachsenen zu schützen.
Der Landessportbund Thüringen (LSB) hat in seinem Präsidium festgelegt, dass ein Kinderschutzkonzept ab dem 01.01.2029 Voraussetzung für die Kinder- und Jugendförderung des LSB ist.
Wie beginnt der Prozess zur Erstellung eines Kinderschutzkonzeptes?
Der Prozess beginnt mit der Bildung einer Projekt- oder Arbeitsgruppe innerhalb des Vereins, die verantwortlich ist für die Strukturierung und Planung des Prozesses. Wichtig ist die Einbeziehung aller Beteiligten, einschließlich der Kinder, Jugendlichen, Eltern, Mitarbeiter und externen Partnern.
Hilfestellungen bieten auch verschiedenste Institutionen, diese haben wir euch auf unserer Homepage verlinkt: https://www.ltkev.de/ksk/
Was beinhaltet die Potenzialanalyse im Rahmen des Kinderschutzkonzeptes?
Die Potenzialanalyse, bewertet vorhandene Schutzfaktoren und Ressourcen im Verein, wie Personalqualifikation, räumliche Gestaltung und vorhandene Präventionsangebote. Ziel ist es, bestehende Stärken zu erkennen und weiter auszubauen.
Was wird in der Risikoanalyse betrachtet?
Die Risikoanalyse identifiziert potenzielle Gefährdungsfaktoren im Verein, die Kinder und Jugendliche vor Risiken schützen sollen. Es werden „Schlupflöcher“ und Situationen ermittelt, die Missbrauch begünstigen könnten, sowie Maßnahmen festgelegt, um diese Risiken zu minimieren.
Wie werden Kinder und Jugendliche in den Prozess einbezogen?
Kinder und Jugendliche werden aktiv in den Prozess eingebunden, durch spezielle Workshops, Umfragen oder Interviews, in denen sie ihre Erfahrungen und Vorschläge einbringen können. Zeitgleich werden auch sie automatisch mit dem Thema sensibilisiert und lernen auch selbst, die richtigen Verhaltensweisen und Gesetze kennen, die für sie Existenz sind.
Welche Rolle spielen die Eltern im Kinderschutzkonzept?
Eltern spielen eine zentrale Rolle im Kinderschutzkonzept. Sie sollten regelmäßig über das Konzept informiert und in dessen Entwicklung und Umsetzung einbezogen werden. Dies kann durch Informationsveranstaltungen, regelmäßige Kommunikation und Einbeziehung in Entscheidungsprozesse geschehen. Eltern sollten auch ermutigt werden, ihre Beobachtungen und Bedenken zu teilen.
Wie können Vereine ein Kinderschutzkonzept umsetzen?
Die Umsetzung eines Kinderschutzkonzeptes erfordert regelmäßige Schulungen, die Etablierung klarer Verhaltensrichtlinien und die Entwicklung einer Kultur, in der Kinder und Jugendliche sich sicher fühlen. Wichtig ist auch die Zusammenarbeit mit lokalen Jugendämtern und anderen Institutionen. Ein Kinderschutzkonzept sollte nie, nur einfach auf dem Papier stehen, der Verein selbst muss es Leben um es umsetzen zu können.
Ist die Einführung eines Kinderschutzkonzeptes nicht zu aufwändig für kleine Vereine?
Auch kleine, familiäre Vereine sind nicht davor gefeit, dass Kindeswohlgefährdungen auftreten können. Ein Kinderschutzkonzept kann dabei helfen, diese Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und angemessen zu reagieren. Es ist wichtig, dass sich alle Vereine dieser Verantwortung bewusst sind, um das Wohl der Kinder zu sichern.
Was sind die nächsten Schritte?
Nach den Schulungen, den Eröffnungsveranstaltungen zum Thema Kinderschutz, ist der nächste Schritt, ein potentiell erarbeitetes Kinderschutzkonzept in den Alltag der Vereine zu integrieren. Dazu gehört die kontinuierliche Evaluation und Anpassung der Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie effektiv zum Schutz der Kinder beitragen. Unter regelmäßiger Evaluation und Anpassung, wächst das Konzept mit euch als Verein und lässt sich immer leichter Umsetzen und leben.
Wie können wir als Verein sicherstellen, dass wir das Kinderschutzkonzept richtig umsetzen?
Eine erfolgreiche Umsetzung beginnt mit der Schulung aller Mitglieder über ihre Rollen und Verantwortlichkeiten innerhalb des Konzeptes. Regelmäßige Überprüfungen und Anpassungen des Konzeptes sind ebenfalls wichtig, um sicherzustellen, dass es aktuell bleibt und effektiv umgesetzt wird. Es kann hilfreich sein, eine:n Kinderschutzbeauftragte:n zu ernennen, der als Ansprechpartner dient und die Einhaltung überwacht.
Diese:r Kinderschutzbeauftragte ist auch dafür zuständig das Konzept regelmäßig anzupassen und zu Evaluieren.
Besteht nicht die Gefahr, dass unser Verein durch die Einführung eines Kinderschutzkonzeptes als unsicher wahrgenommen wird?
Die Implementierung eines Kinderschutzkonzeptes zeigt, dass ein Verein proaktiv handelt, um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten. Es verstärkt das Vertrauen der Eltern und der Gemeinschaft, indem es deutlich macht, dass der Verein das Wohl der Kinder ernst nimmt und bereit ist, in ihre Sicherheit zu investieren.
Warum ist ein erweitertes Führungszeugnis für ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein notwendig?
Ein erweitertes Führungszeugnis ist notwendig, um sicherzustellen, dass Personen, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, keine einschlägigen Vorstrafen haben. Dies dient dem Schutz der Kinder und Jugendlichen vor möglichen Gefahren und stellt sicher, dass nur geeignete Personen in verantwortungsvollen Positionen arbeiten. Die rechtliche Grundlage dafür bietet § 72a des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII), der den Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen regelt.
Wie beantrage ich ein erweitertes Führungszeugnis?
Zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses benötigen die betroffenen Personen eine Bescheinigung ihres Vereins oder Trägers, die bestätigt, dass sie ein solches Zeugnis für ihre ehrenamtliche Tätigkeit benötigen. Diese Bescheinigung kann beim zuständigen Bürgeramt eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 1–2 Wochen. Die Bescheinigung zur Beantragung eines Führungszeugnisses kann aus Anlage 3 des Leitfadens entnommen werden.
Besteht nicht die Gefahr, dass die Forderung nach einem Führungszeugnis Misstrauen sät und Mitglieder abschreckt?
Die Forderung nach einem Führungszeugnis ist ein notwendiger Schritt, um sicherzustellen, dass diejenigen, die mit Kindern arbeiten, vertrauenswürdig sind. Dies sollte nicht als Misstrauen verstanden werden, sondern als eine Maßnahme zum Schutz der Kinder. Ein transparenter Umgang mit dieser Forderung kann helfen, Missverständnisse zu vermeiden, das Vertrauen innerhalb des Vereins zu stärken und schreckt potentielle Täter von Anfang an ab.
Was passiert, wenn eine Tätigkeit kurzfristig aufgenommen wird und ein Führungszeugnis noch nicht vorliegt?
Sollte eine ehren- oder nebenamtliche Tätigkeit so kurzfristig entstehen, dass die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich ist, muss eine Verpflichtungserklärung von der betreffenden Person abgegeben werden. In dieser Erklärung versichert die Person, keine einschlägigen Straftaten begangen zu haben. Diese Regelung gilt auch für Personen, für die die Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses rechtlich nicht möglich ist, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland.
Wie oft muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden?
Ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis sollte alle drei, spätestens alle fünf, Jahre vorgelegt werden. Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist vom Verein oder einer zentralen Servicestelle zu dokumentieren. Diese regelmäßige Überprüfung soll sicherstellen, dass sich die Eignung der Personen kontinuierlich bestätigt und der Schutz der Kinder und Jugendlichen gewährleistet bleibt.
Auch wenn das Thema Führungszeugnis nur einen kleinen Baustein eines Kinderschutzkonzeptes darstellt, bleibt es ein zentraler Punkt.
Welche Informationen dürfen bei der Einsichtnahme und Dokumentation des Führungszeugnisses erfasst werden?
Gemäß § 72a Absatz 5 SGB VIII dürfen nur die folgenden Informationen gespeichert oder notiert werden:
- Der Umstand der Einsichtnahme in das Führungszeugnis
- Das Datum des Führungszeugnisses
- Der Hinweis, dass kein Eintrag gemäß § 72a Absatz 1 SGB VIII im Führungszeugnis vorhanden ist
Sollten Straftaten vermerkt sein, darf die betreffende Person die Tätigkeit nicht aufnehmen, und die Daten dürfen weder gespeichert noch notiert werden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Beendigung der Tätigkeit zu löschen.
Die Dokumentation muss sicherstellen, dass nur die notwendigen Daten erfasst und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt werden. Eine erneute Vorlage des Führungszeugnisses muss spätestens alle drei Jahre erfolgen
Was möchte der Landesverband Thüringer Karnevalsvereine e.V. mit der Etablierung eines Kinderschutzkonzeptes erreichen?
Die Förderung und Unterstützung bei der Erstellung von Kinderschutzkonzepten durch den Landesverband sollte nicht als Misstrauensvotum gegenüber den Vereinen oder ihren Mitgliedern gesehen werden. Es geht darum, gemeinsam ein Bewusstsein für die Bedeutung des Kinderschutzes zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Vereine über die notwendigen Werkzeuge und Kenntnisse verfügen, um eine sichere Umgebung für Kinder zu bieten.
Wie gehen wir mit Vertraulichkeit und Datenschutz im Rahmen des Kinderschutzkonzeptes um
Der Schutz der Privatsphäre und die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen sind von höchster Wichtigkeit. Informationen über Verdachtsfälle oder gemeldete Vorfälle sollten nur mit Personen geteilt werden, die direkt an der Untersuchung und Bearbeitung des Falles beteiligt sind. Alle Beteiligten müssen über die geltenden Datenschutzbestimmungen informiert sein und Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnen. Im Verein gilt, dass auch der Vorstand zeitnah informiert werden sollte.
Welche spezifischen Schulungsmaßnahmen sollten für die Mitglieder angeboten werden und wie erkenne ich oder reagiere ich im Ernstfall?
Schulungsmaßnahmen sollten Grundlagen zum Kinderschutz, die Erkennung von Anzeichen für Misshandlung oder Vernachlässigung, korrekte Verfahrensweisen bei Verdachtsfällen und Informationen über die rechtlichen Grundlagen umfassen. Zusätzlich können spezifische Schulungen zu Themen wie Grenzsetzung und Kommunikation mit Kindern und Jugendlichen angeboten werden.
Erkennung: Kindeswohlgefährdung kann viele Formen annehmen, darunter körperliche und seelische Misshandlung, Vernachlässigung sowie sexuelle Gewalt. Vereinsmitglieder sollten auf Anzeichen wie unerklärliche Verletzungen, Verhaltensänderungen oder Berichte von Kindern über unangemessene Situationen achten
Konfrontation: Wird man mit einem Verstoß gegen das Kinderschutzkonzept konfrontiert oder stellt eine Gefährdung fest, ist es wichtig ruhig zu bleiben. Sollte sich das Kind ihnen anvertrauen, behandelt ihr diese Problematik diskret und gebt ein Gefühl von Verständnis und Ruhe. Ein Kind öffnet sich häufig nur einmal. Informiert je nach dem Ernst der Problematik euren Vereinsvorstand und Kinderschutzbeauftragten vor Ort, bzw. nehmt Kontakt mit der Kinderschutzbeauftragten des Landesverbands auf, wendet euch an die Eltern des Kindes oder gebt dem Zuständigen Jugendamt Bescheid.
Das Zuständige Jugendamt, dient euch als Ansprechpartner und möchte euch helfen, hier stehen speziell geschulte Mitarbeiter, sogenannte IseF`s (Insofern erfahrene Fachkräfte), rund um die Uhr bereit. Eine Notfallnummer ist stets einfach und kompakt im Internet zu finden.
Hier findet ihr die Ansprechpartner vor Ort